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Conrad
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  4. REACH-Verordnung

REACH-Verordnung EG-Nr. 1907/2006

Das Ziel von REACH: Risiken vermeiden.

Die EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) EG-Nr. 1907/2006 ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Sie gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat. Das Hauptziel der REACH-Verordnung ist die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen chemikalisch-bedingten Risiken. Für die Lieferkette bestehen damit bestimmte Registrierungs- und Auskunftspflichten.

  • Der Verbraucherschutz steht bei Conrad Electronic an oberster Stelle. Wir legen grössten Wert auf Qualität, Sicherheit und Umweltschutz, daher unterliegen alle Artikel im Sortiment regelmässigen strengen Qualitätskontrollen. Diese umfassen natürlich auch die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Schadstoffe.

    Conrad Electronic ist sich der Pflichten, welche sich aus dieser Verordnung in der EU ergeben bewusst. In diesem Zusammenhang hat Conrad Electronic alle seine Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen (als Hersteller oder Inverkehrbringer) ebenfalls einzuhalten. Eine Registrierungspflicht von Stoffen und Zubereitungen nach REACH-Verordnung besteht für Conrad Electronic nicht.

    Conrad Electronic als Distributor bezieht sich bei der Weitergabe von Informationen rein auf die Angaben der jeweiligen Hersteller/Lieferanten. Conrad Electronic leistet keine Garantie oder Gewährleistung auf die Richtigkeit dieser Angaben.

  • Zu den REACH-Informationen unserer Lieferanten

  • Die Auskunftspflicht bezieht sich auf besorgniserregende Stoffe, die in nachfolgender SVHC-Liste (Candidate List of Substances of Very High Concern for authorisation) von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht werden. Gemäss Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Lieferanten von Produkten (Erzeugnisse) über Stoffe aus der „Kandidatenliste“ folgende Informationen zur Verfügung stellen:

    • Name/n des bzw. der Stoffe/s
    • Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses benötigt werden

    Hier finden Sie die SVHC-Liste: Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe

    Da von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ständig weitere Stoffe in die SVHC-Liste (Kandidatenliste) aufgenommen werden, ist es leider sehr aufwändig und schwierig immer auf dem neusten Stand zu sein. Um unseren Kunden immer die aktuellsten Informationen zu den SVHC-Stoffen zur Verfügung stellen zu können, erhalten Sie von uns selbstverständlich auf eine artikel-/ produktbezogene Anfrage die gewünschte Information gemäss Artikel 33 der REACH-Verordnung.

    Bitte bedenken Sie: Eine fehlende Information bedeutet nicht automatisch, dass keine der betroffenen Stoffe in Erzeugnissen enthalten sind.

    Bitte teilen Sie uns daher unsere Artikel-Nummer mit, für die Sie die Informationen zu den SVHC-Stoffen benötigen. Ihre diesbezügliche Anfrage richten Sie bitte an diese E-Mail-Adresse: business@conrad.ch

  • Auskunftspflicht für Zubereitungen gemäss Artikel 31

    Die Auskunftspflicht für Zubereitungen (Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr chemischen Stoffen bestehen) z.B. Klebstoffe, Kontaktsprays, Bildschirmreiniger, Ätzmittel, Öle, Farben usw. wird über das Sicherheitsdatenblatt erfüllt. Diese Sicherheitsdatenblätter werden von uns Online zur Verfügung gestellt und können von Ihnen kostenlos heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden. Sie können aber auch die Sicherheitsdatenblätter per E-Mail unter business@conrad.ch anfordern.

    Die GHS bzw. die CLP (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Diese Verordnung ist am 30.12.2008 im Amtsblatt der EU erschienen und am 20.01.2009 in Kraft getreten und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gültig. Durch CLP gibt es neue Gefahrensymbole, Gefahrenklassen und Unterteilungen in Kategorien, Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen, Gefahrenbezeichnungen, Sicherheitshinweise, Signalwörter und Änderungen im Sicherheitsdatenblatt.

    Demnach gilt: 

    • Chemische Stoffe sind bis spätestens zum 01. Dezember 2010 nach CLP einzustufen und zu kennzeichnen.
    • Für Zubereitungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.Juni 2015. Nach Beendigung der Übergangsfristen ist die neue Einstufung und Kennzeichnung nach CLP verbindlich. Dennoch hat ein Teil unserer Lieferanten bereits auf CLP umgestellt.

    Hinweis: Unsere Erklärungen zu Artikel 33 beruhen auf dem gegenwärtigen Wissensstand und den Aussagen unserer Lieferanten und Hersteller. Diese Aussagen erfolgen in gutem Glauben und sind ungeprüft.

    Die bei uns hinterlegten Sicherheitsdatenblätter (Artikel 31) sind Eigentum der jeweiligen Lieferanten und Hersteller.

    Wir übernehmen daher weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Garantie oder Gewährleistung oder sonstige Haftung im Zusammenhang mit den Auskünften gemäss Artikel 33 und Artikel 31.

Weitere Informationen:  http://echa.europa.eu

 

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