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Conrad
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Qualität & Verbraucherschutz

Qualität & Verbraucherschutz

Unser Qualitätsversprechen

Verbraucherschutz steht für Conrad an oberster Stelle. Wir legen grössten Wert auf Qualität, Sicherheit und Umweltschutz - von Design bis Recycling. 

Gemeinsam mit unseren Lieferanten setzen wir auf transparente und gesetzeskonforme Angaben zur Produktherkunft. Wir achten beim Einkauf streng auf die Einhaltung von Ökodesign-Vorschriften (2009/125/EG und EVPG), um Umweltbelastungen über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts zu mindern und überprüfen als Importeur in die EU die Einhaltung entsprechender Vorgaben im Zuge regelmässiger Qualitätskontrollen. 

Wir arbeiten daran, den Anteil an Produkten mit nachweisbaren Umweltvorteilen in unserem Sortiment zu erhöhen und gestalten unsere Verpackungsmaterialien sowie Versand so umweltfreundlich wie möglich. Wir fördern die Kreislaufwirtschaft und setzen uns für Recycling und eine umweltgerechte Entsorgung ein.


REACH-Verordnung

Die EU-Chemikalienverordnung REACH hat zum Ziel, die Gesundheit der Menschen sowie die Umwelt vor möglichen chemikalisch-bedingten Risiken zu schützen. 

Conrad ist sich der Pflichten, welche sich aus dieser Verordnung in der EU ergeben, bewusst und verpflichtet daher alle Lieferanten vertraglich dazu, die Anforderungen der REACH-Verordnung (als Hersteller oder Inverkehrbringer) einzuhalten. 

Als Distributor besteht für Conrad selbst keine Registrierungspflicht von Stoffen und Zubereitungen nach der REACH-Verordnung. Somit kann sich Conrad bei der Weitergabe entsprechender Informationen rein auf die Angaben der jeweiligen Hersteller/Lieferanten beziehen und keine Garantie oder Gewährleistung zur Richtigkeit dieser Angaben leisten.

Informationen zur REACH Verordnung

  • Die EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) EG-Nr. 1907/2006 ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Richtlinie 2002/95/EG. Sie gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Das Hauptziel der REACH-Verordnung ist die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen chemikalisch-bedingten Risiken. Für die Lieferkette bestehen damit bestimmte Registrierungs- und Auskunftspflichten.

    Weitere Informationen zur REACH-Verordnung finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur: https://echa.europa.eu/regulations/reach/understanding-reach

  • Als Distributor ist Conrad Electronic gemäss Artikel 33 der REACH-Verordnung verpflichtet, alle relevanten Informationen über Stoffe aus der Kandidatenliste (SVHC) weiterzugeben, sofern diese vom Hersteller/Lieferant bereitgestellt werden.

    Artikelspezifische Anfragen sind unter Angabe der Artikel-/Herstellernummer an folgende E-Mail-Adresse zu richten: Kundenbetreuung@conrad.de

    Die SVHC-Liste (Kandidatenliste) wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ständig erweitert. Die aktuelle SVHC-Liste können Sie über den folgenden Link abrufen: https://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table

  • Die Auskunftspflicht für Zubereitungen wie z. B. Sprays, Kleber oder Farben wird über das Sicherheitsdatenblatt erfüllt. Diese Sicherheitsdatenblätter werden von uns online zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt, sofern diese vom Hersteller/Lieferant bereitgestellt werden.

    Die bei uns hinterlegten Sicherheitsdatenblätter liegen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Hersteller/Lieferanten.


RoHS-Richtlinie

Die RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. 

Conrad Electronic ist sich der Pflichten, die sich aus dieser Richtlinie in der EU ergeben, bewusst. In diesem Zusammenhang hat Conrad Electronic alle seine Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen (als Hersteller oder Inverkehrbringer) ebenfalls einzuhalten.

Elektronische Komponenten, die den Anforderungen der RoHS-Richtlinie laut Herstellerangaben entsprechen, sind auf der Conrad-Beschaffungsplattform gekennzeichnet.

Conrad als Distributor bezieht sich bei der Kennzeichnung auf die Angaben der Lieferanten/Hersteller. Solange kein ausreichender Nachweis seitens des Lieferanten vorliegt, werden die betreffenden Artikel nicht gekennzeichnet. Conrad leistet keine Garantie oder Gewährleistung auf die Richtigkeit dieser Angaben.

RoHS Logo

Informationen zur RoHS-Richtlinie

  • Die RoHS-Richtlinie (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in electrical and electronic equipments) bezieht sich auf die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Substanzen in elektrischen und elektronischen Geräten. Sie wird in der Schweiz durch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) umgesetzt.

    In der Fassung 2011/65/EU besteht sie seit dem 28. Juni 2011. Mit Veröffentlichung der delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 wurde die Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, nochmals erweitert. Anzuwenden ist diese ab dem 22. Juli 2019.

  • 1. Gemäss Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2)

    • Blei (Pb), 0,1 %
    • Quecksilber (Hg), 0,1 %
    • Cadmium (Cd), 0,01 %
    • Sechswertiges Chrom (Cr VI), 0,1 %
    • Polybromierte Biphenyle (PBB), 0,1 %
    • Polybromierte Diphenylether (PBDE), 0,1 %


    2. Erweiterung der Liste gemäss Richtlinie 2015/863 (RoHS 3, ab 22. Juli 2019)

    • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), 0,1 %
    • Benzylbutylphthalat (BBP), 0,1 %
    • Dibutylphthalat (DBP), 0,1 %
    • Diisobutylphthalat (DIBP), 0,1 %

     

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